Satzung der Deutsch-Australisch-Pazifischen Juristenvereinigung



vom 29.08.1998 in der zuletzt geänderten Fassung vom 18.04.2008, eingetragen am 14.10.2008

§1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Deutsch-Australisch-Pazifische-Juristenvereinigung e.V.", nach Eintragung in das Vereinsregister "Deutsch-Australisch-Pazifische-Juristenvereinigung".
2. Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist, Kenntnis und Verständnis des australischen Rechts in Deutschland und des deutschen Rechts in Australien zu fördern. Er ist bestrebt, wisssentschaftliche Arbeiten über Rechtsfragen, die für beide Länder und ihr Verhältnis zueinander von Bedeutung sind, zu unterstützen sowie die Verbindung zwischen deutschen und australischen Juristen zu fördern. Zur Erreichung dieser Ziele sind u.a. Jahrestagungen sowie Fachtagungen geplant, an welchen Juristen aus Australien, Deutschland sowie den in der Anlage zu dieser Satzung aufgeführten Staaten teilzunehmen berechtigt sind. Die Mitglieder werden in juristischen Publikationen, Aufsätze und Gutachten zu rechtvergleichenden Themen veröffentlichen, Vorträge halten, Gutachten für internationale Handeskammern fertigen, Kontaktpflege zu juristischen und wirtschaftlichen Ministerien unterhalten und Anlaufstelle für Rechtssuchende aus den beteiligten Rechtskreisen sein. Der Verein plant ferner, wissenschaftliche Veröffentlichungen durch Herausgabe einer eigenen Schriftenreihe oder gemeinsame Fachbeiträge zu grenzüberschreitenden bzw. rechtsvergleichenden Themen zu fördern. Ein besonderes Anliegen des Vereins ist hierbei die Unterstützung des wissenschaftlichen Nachwuchses, z.B. durch Prämierung von Dissertationsschriften.
2. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung kann sich der Verein auch mit der neuseeländischen Rechtsordnung und den Rechtordnungen weiterer Staaten der Pazifikregion befassen, die in einer separaten Anlage genannt sind.

§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51-58 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 durch Förderung der Berufs- und Volksbildung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Der Verein erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn.

§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können auf Antrag alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen wollen. Natürliche Personen sollen die erste juristische Staatsprüfung abgelegt haben oder über eine vergleichbare Ausbildung verfügen.
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahmeanträge entscheidet. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so entscheidet auf schriftliches Verlangen des Antragstellers die nächste Mitgliederversammlung.
3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder wählen.

§ 5
Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder - ausgenommen Ehrenmitglieder - zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt wird.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft in dem Verein erlischt:
a) durch Austrittserklärung, die dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist und mit dem Ende des Geschäftsjahres wirksam wird;
b) durch Ausschluss;
c) durch Tod, wenn es sich bei dem Mitglied um eine natürliche Person handelt;
d) durch Liquidation, wenn es sich bei dem Mitglied um eine juristische Person handelt.

2. Ein Mitglied kann nur aus wichtigen Gründen, die sich aus der Zielsetzung des Vereins ergeben, ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages nach Abschluss eines Kalenderjahres länger als ein halbes Jahr im Rückstand ist und eine schriftliche Mahnung mit der Aufforderung zur Beitragsentrichtung binnen eines weiteren Monats erfolglos bleibt.
3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung.

§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. In jedem Geschäftsjahr soll mindestens eine Mitgliederversammlung stattfinden.
2. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe bei dem Vorstand beantragt.
3. Der Mitgliederversammlung obliegt es,
a) den Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen;
b) den Jahresbericht des Vorstands und den Prüfungsbericht des Kassenprüfers entgegenzunehmen sowie den Vorstand zu entlasten;
c) die Höhe des von den Mitgliedern jährlich zu entrichtenden Beitrags festzusetzen;
d) über Satzungsänderungen zu beschließen.

4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder; eine Vertretung abwesender natürlicher Personen findet nicht statt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Stimmen werden offen abgegeben, sofern nicht Geheimabstimmung gewünscht wird; § 9 Abs. 3 bleibt unberührt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. § 9
Vorstand
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat jährlich der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht abzugeben.
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern, die zugleich in Australien oder einem anderen Staat der Pazifikregion im Sinne von § 2 der Satzung ansässig sind und dort den Verein repräsentieren.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf zwei Jahre bestellt; er bleibt darüber hinaus im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
4. Der Vorsitzende sowie der erste und der zweite stellvertretende Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder, die den Verein in Australien oder einem anderen Staat der Pazifikregion repräsentieren, sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
5. Der Vorstand tritt auf Antrag des Vorsitzenden oder zweier sonstiger Vorstandsmitglieder zusammen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Vorstand ist nicht beschlussfähig, wenn weniger als drei Mitglieder anwesend sind. Bei schriftlicher Beschlussfassung ist die Zustimmung von mindestens drei Mitgliedern erforderlich.

§ 10
Beirat
Der Vorstand kann für die Dauer von jeweils zwei Jahren einen Beirat wählen, der den Vorstand unterstützt und berät. Die Tätigkeit der Berates ist ehrenamtlich.

§ 11
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

§ 12
Verwendung der Vereinsmittel
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; das gilt auch für die Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 13
Beendigung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder aufgelöst werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Volks- und Berufsbildung im Sinne der Satzung. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss nach Absatz 1.

§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Frankfurt, den 29.08.1998 Stand: Oktober 2008
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